Kurzarbeitergeld – Änderungen und Neuerungen

Homeoffice und/oder Kurzarbeitergeld

Seit Beginn der Corona-Krise hat sich auf dem Arbeitsmarkt einiges getan. Beschränkungen verhindern, dass Unternehmen und Geschäfte wie gewohnt agieren können. Umsätze brechen ein oder verringern sich stetig, je nach Ausmaß in dem jeweiligen Gebiet. Um die seit Beginn der Krise gewachsene Arbeitslosenzahl nicht weiter steigen zu lassen, trat die Option der Kurzarbeit in Kraft. Da das Ende der Krise noch nicht abzusehen ist, kamen mit dem neuen Jahr auch neue Informationen in Sachen Kurzarbeit seitens der Bundesregierung auf.


Möglichkeiten und Chancen

Auch wenn die notwendige Kurzarbeit für den Einzelnen womöglich einige Nachteile mit sich bringt wie ein geringeres Einkommen, so bieten sich mit der „gewonnenen Zeit“ auch weitere Möglichkeiten und Chancen. Denn Kurzarbeit kann auch Weiterbildung bedeuten. Diese ermöglichen es betroffenen Unternehmen, erfolgreich und gestärkt aus der Krise hinaus zu gehen und die einzelnen Mitarbeiter weiter als Fachkräfte auszubilden und auf Arbeit 4.0 besser vorzubereiten.

Kurzarbeitergeld: Diese Neuerungen traten 2021 in Kraft

Bei Kurzarbeit gehen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ihrer Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang nach. Die geregelte Arbeitszeit wird verkürzt, ohne die Anzahl an Angestellten drastisch verringern zu müssen. Es dient also dem Versuch, Arbeitsplätze zu erhalten. Kurzarbeit ist bis zu einer Dauer von 12 Monaten festgelegt. Mithilfe eines Antrags ist eine Ausweitung auf bis zu 24 Monaten möglich. Der Entgeltausfall, eine Folge der Reduzierung der Arbeitszeit, wird durch ein Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit daher ausgeglichen.

Auch jetzt im Jahr 2021 bleiben die Kurzarbeitsregelungen bestehen und die Corona bedingten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld werden verlängert. Zudem trat am 1. Januar 2021 das Beschäftigungssicherungsgesetz in Kraft, das betroffene Unternehmen und seinen Beschäftigten vermehrte Planungssicherheit gewährleisten soll.

Das in Kraft treten des Gesetzes verlängerte demnach folgende Maßnahmen:

  • Regelung für die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
  • Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
  • Verlängerung der bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Die erste Maßnahme garantiert eine Verlängerung der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bis zum 31. Dezember 2021. Dies gilt für alle Beschäftigten, für die bis zum 31. März 2021 ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entstanden ist. Die Regelung bedeutet ab vier Monaten eine Höhe des Kurzarbeitergeldes von 70 Prozent des Entgelts, bei Beschäftigten mit Kindern sind es 77 Prozent. Ab dem siebten Monat erhöht sich der Satz jeweils auf 80 Prozent oder auf 87 Prozent. Auch für Leiharbeitnehmer besteht die Möglichkeit auf Bezug des Kurzarbeitergeldes, sollte der jeweilige Betrieb bis zum 31. März 2021 mit Kurzarbeit angefangen haben.

Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen

Im zweiten Punkt geht es um die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. Juni 2021. Anschließend gilt für alle Betriebe, die bis zu diesem Datum die Kurzarbeit in Angriff nehmen mussten, im längsten Fall bis zum 31. Dezember 2021, die Hälfte der Beitragszahlung. Durch Qualifizierung während des Zeitraums der Kurzarbeit kann der Beitrag sogar auf 100 Prozent erhöht werden.

Verlängerung der Hinzuverdienstregelungen während der Kurzarbeit

Die bestehenden Hinzuverdienstregelungen werden bis zum 31. Dezember 2021 weiter verlängert. In diesem Sinne bleibt das erhaltene Entgelt, welches aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wie einem Minijob während der Kurzarbeit stammt, anrechnungsfrei.

Gestärkt aus der Krise: Jetzt ist die Zeit für Weiterbildungen

Neben den Sonderregelungen bezüglich des Kurzarbeitergeldes, die Unternehmen und Angestellten mehr Sicherheit geben sollen, kann die nun verbleibende Zeit auch anderweitig von Arbeitgebern genutzt werden. Jetzt ist es an der Zeit, nachhaltig zu denken und die eigenen Mitarbeiter weiter zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen in Form von geförderten Weiterbildungen sind dafür eine gute Möglichkeit.

Kurzarbeit und Qualifizierung sind nun eine Devise, von dem das eigene Unternehmen profitiert. Durch Weiterbildungen wird für gut eingearbeitete Fachkräfte gesorgt und Angestellte werden für den digitalen Wandel weiter fit gemacht.

Der Vorteil dabei: Es ist eine Förderung der Weiterbildung bis zu 100 Prozent von der Agentur für Arbeit möglich. Viele Weiterbildungen können zudem online von zu Hause aus stattfinden, was für ein sicheres Umfeld sorgt. Der jeweilige Kurs findet live statt und ist praxisrelevant.

Eine Chance für kleine und mittelständische Betriebe

Momentan stehen häufig diese Art der Betriebe vor der Entscheidung, ob Kurzarbeit beantragt werden soll. Mit der Option auf Weiterbildung können jedoch gleich zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden. In diesem Sinne lässt sich die Kurzarbeit sogar umgehen.

Zum einen werden kleine und mittelständische Betriebe von der Agentur für Arbeit finanziell bei Gehaltszahlungen unterstützt, wenn die Beschäftigten von Weiterbildungsmaßnahmen Gebrauch machen. Zudem lässt sich die Krise erfolgreich mit finanziell geförderten Weiterbildungen überstehen.

Kleinstunternehmen werden dabei sogar besondere Möglichkeiten bereitgestellt. Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen können während der Zeit ein Arbeitsentgelt bis zu 75 Prozent erhalten und einer Höhe von 100 Prozent der Qualifizierungskosten. Mithilfe dieser Maßnahmen sollen auch kleine Betriebe weiter gestärkt, besser aufgestellt und für die Zeit nach der Krise ausgerüstet werden.

Ob und welche Qualifizierungsmöglichkeiten für ein Unternehmen bereitstehen, können die jeweiligen Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit als auch bei Weiterbildungsträgern in Erfahrung bringen.

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